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Sonderkonstruktionen und Individuallösungen gehören zu unserem Standard.
Wir konstruieren und fertigen nach den neusten Vorschriften.
Konstruktive Bemessungsgrundlage ist die DIN EN 13155 (Krane - Lose Lastaufnahmemittel)
Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500, Kapitel 2.8 - Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, sowie die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Lastaufnahmemittel sind vor jedem Gebrauch einer Sichtprüfung zu unterziehen und bei erkennbaren Mängeln ist das Hebemittel stillzulegen.
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LAM_Bedienungsanleitung.pdf
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Betreiben von Lastaufnahmemitteln.pdf
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BGR-500_Teil-1_kap2_8.pdf
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Prüfung vor der Inbetriebnahme:
Jedes Lastaufnahmemittel muss durch einen Sachkundigen auf Schäden, Vollständigkeit und augenscheinliche Mängel gesichtet werden. Funktionssicherheit muss gewährleistet sein, indem nur Lastgüter gehoben werden, die für das entsprechende Lastaufnahmemittel vorgesehen sind.
Überprüfung und Instandsetzung von Lastaufnahmemitteln nur durch Sachkundige. Prüfung spätestens nach einem Jahr sowie zusätzlich nach besonderen Vorfällen wie Überlastung, Beschädigung und nach jeder Reparatur.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN EN-Normen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeinrichtungen beurteilen kann.
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Last-Greifer ohne Typenschild oder mit unleserlicher Tragkraft- angabe dürfen nicht verwendet werden. Lastgewicht ermitteln und die zulässige Tragfähigkeit des Greifers niemals über-schreiten.
Allgemeine Funktionsweise:
Die Greifer beziehen den notwendigen Anpreßdruck aus der konstruktiven Geometrie und aus dem anzuhängendem Lastgewicht. Beim Transport von Lasten mit Greifern ist zu beachten, dass Lastkollisionen mit der Umgebung zu einem Öffnen des Greifers führen können. Kollisionen beim Heben mit Greifern sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Sofern Kollisionen nicht ausgeschlossen werden können, muss der Greifer mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden. Unterscheidung beim Einsatz der Greifer, ob a) ein Reibschluss oder b) ein Formschluss mit dem Greifgut erzielt wird.
a) Reibschluss: Es muss sicher gestellt werden, dass zwischen Greifoberfläche und Reibbelag der Greiferbacke ein entsprechend hoher Reibfaktor vorhanden ist, damit eine hohe Haltekraft gegeben ist. Im Normalfall ist der Greifer für einen Reibungsfaktor von 0,8 μ ausgelegt. Die Greifflächen müssen parallel zueinander stehen und müssen absolut trocken (öl- und fettfrei) sein! Jegliche Verunreinigung an der Greifoberfläche und an den Reibbelägen muss zu jedem Zeitpunkt des Hebevorganges ausgeschlossen sein.
b) Formschluss: Der Greifer ist so ausgelegt, das seine Greifarme das Lastgut umschließen oder unterfassen. Die Anpresskraft muss entsprechend seiner Formschlußpalle abgestimmt sein. Niemals darf ein für formschlüssigen Betrieb konstruierter Greifer als reibschlüssiger Greifer eingesetzt werden! Die Last rutscht unweigerlich aus dem Greifer raus! Der Greifer erhält eine Offenhalte-Arretierung, damit er im geöffneten Zustand über das Greifgut gefahren und abge-lassen werden kann. Die Betätigung kann erst erfolgen, wenn sich der Greifer auf dem Lastgut abgelegt und entlastet hat. Erst dann darf die Arretierung freigegeben werden und das Lastgut wird durch die Hubbewegung des Krans angehoben. Der Greifer ist grundsätzlich nur an den vorgesehenen Hand-griffen anzufassen und in Ausnahmefällen nur an nicht beweglichen Bauteilen. Jegliche Quetschstellen sind vom Bediener zu meiden. Der Aufenthalt von Personen unter der Last und im Gefahrenbereich der Last ist verboten! Der Greifer darf nur für das zugesagte und beschriebene Lastgut eingesetzt werden. Jegliche Modifikation und Fremd-verwendung darf nur erfolgen, wenn der Hersteller dies bedenkenlos bekundet. In Zweifelsfällen sind umfangreiche Hebeversuche durch den Hersteller zu erfolgen, indem das Lastgut zur Verfügung gestellt wird. |
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Kran-Traversen ohne Typenschild oder mit unleserlicher Trag-kraftangabe dürfen nicht verwendet werden. Lastgewicht ermit-teln und die zulässige Tragfähigkeit der Traverse niemals über-schreiten. Verboten ist der Transport von flüssigen Massen oder Schüttgut sowie der Einsatz von Traversen außerhalb des Temperaturbereichs von –20° bis +80° C und unter chemischen Einflüssen, wie Säuren, Laugen und Dämpfen.
Bei Traversen mit fest angebrachten Kranaufhängungen dürfen nur lastsymmetrische Teile anschlagen werden, da sonst die Gefahr der unzulässigen Lastbewegungen auftreten. Nur für Lastgewicht und Zugrichtung ausreichend dimensionierte Anschlagstellen und Anschlagmittel verwenden.
Beim Heben einer Last muss sich der Kranhaken immer über dem Lastschwerpunkt befinden.
Befindet sich der Kranhaken nicht über dem Lastschwerpunkt, wird sich das Gesamtsystem beim Anheben so lange neigen, bis sich der Schwerpunkt unterhalb des Kranhakens befindet. Je höher die Traverse baut, desto geringer muss sich das System neigen, um die Stellung Lastschwerpunkt unterhalb des Kranhakens einzunehmen. Da die Traverse mit Last nie absolut waagerecht hängt, wurde eine max. zulässige Neigung der Traverse von 6° gem. DIN EN 13155 definiert.
Beim Anschlagen ist immer auch die Höhenschwerpunktlage der Last zu beachten und einer kritischen Beurteilung zu unterziehen! Unbedenklich ist, wenn der Lastschwerpunkt tiefer liegt, als die Anschlagpunkte der Last. Sofern der Lastschwerpunkt höher liegt als die Lastanschlagpunkte ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich! Wird hier falsch angeschlagen, kann es zu einem völligen Umschlagen des Systems kommen!
Jedes Lastaufnahmemittel besitzt eine starre Bauhöhe. Die starre Bauhöhe ist das Maß Kontaktstelle Kranhaken bis nächster darunterliegender Scharnierpunkt, d.h. der Höhenbereich der Traverse unterhalb des Kranhakens, der sich geometrisch beim Pendeln der Last nicht verändern kann. So bildet z.B. ein Schäkelbolzen oder auch der bewegliche Auflagebereich eines Auflagebleches einen Scharnierpunkt.
Die starre Bauhöhe der Traverse muss immer deutlich größer sein, als das Maß Anschlagpunkt bis Höhenschwerpunkt der Last!
Beschlag- und Zubehörteile an Anschlagmitteln:
Ein Benutzungsverbot besteht bei mechanischen Beschädigungen, Verformungen, Beschädigungen an Sicherungen, sowie bei Querschnittsminderungen von 5% und mehr bei Ösen, Bolzen, Bügeln von Schäkeln und Haken. |
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